Vor welchen Gefahren schützen Hausratversicherungen ?
Hausratversicherungen ersetzen entsprechend den Allgemeinen Bedingungen zur Hausratversicherung Schäden am eigenen Hausrat, die durch- Brand, Blitzschlag oder Explosion,
- Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat,
- Vandalismus nach einem Einbruch,
- Leitungswasser und
- Sturm oder Hagel
Damit ist der Hausrat gegen die wichtigsten Gefahren versichert - aber keinesfalls gegen alle Gefahren. Aus diesem Grunde haben viele Versicherer noch Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung, in denen dann z.B. auch der Schutz der versicherten Sachen vor weiteren Gefahren geregelt wird. Deswegen ist es durchaus sinnvoll, beim Vergleich von Hausratversicherungen nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Versicherungsbedingungen zu achten.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, sich über die Bedeutung der Gefahren zu informieren!
Ein Brand ist dabei ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft ausbreitet. Entsprechend dieser Definition sind also z.B. Nutzwärmeschäden oder Sengschäden an versicherten Sachen, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht versichert!
Als Blitzschlag wird das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf die Sachen definiert. Überspannungsschäden, die an elektrischen oder elektronischen Geräten infolge eines Blitzeinschlags in der Nachbarschaft entstehen, sind somit erst einmal nicht mitversichert. Einige Versicherer schließen die Mitversicherung vor Überspannungsschäden durch Blitz durch die Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung bis zu den angegebenen Grenzen beitragsfrei ein. Bei anderen Versicherern können die Überspannungsschäden durch Blitz bis zu 5%, 10% oder auch bis zu 100% der Versicherungssumme gegen einen Mehrbeitrag mitversichert werden.
Die Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen. Dadurch unterscheidet sich die Explosion von einer Implosion, die entsprechend den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Regel nicht mitversichert ist.
Ein Einbruchdiebstahl liegt zum Beispiel vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Wurde der Diebstahl jedoch dadurch ermöglicht, daß z.B. die Türe offen stand, handelt es sich um einen einfachen Diebstahl, der nicht versichert ist.
Raub liegt z.B. vor, wenn gegen die in der versicherten Wohnung anwesenden Personen Gewalt angewendet oder angedroht wird, um deren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Wird dagegen erzwungen, daß versicherte Sachen herangeschafft und außerhalb der versicherten Wohnung herausgeben werden, handelt es sich um eine Erpressung, die nicht von allen Versicherern mitversichert wird.
Vandalismus liegt vor, wenn der Täter versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt und ist nur in Verbindung mit einem Einbruch versichert.
Leitungswasser im o.g. Sinne ist Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen bzw. aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima- Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Das bedeutet, daß es sich z.B. bei Wasser aus Wasserbetten oder Aquarien nicht um Leitungswasser handelt und Schäden durch das Auslaufen aus Wasserbetten bzw. Aquarien nicht versichert sind. Bei manchen Hausratversicherungen kann jedoch eine diesbezügliche Erweiterung beitragsfrei oder gegen einen geringen Mehrbeitrag vereinbart werden.
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde). Es gibt nur wenige Tarife zu Hausratversicherungen, die auf diese Windstärkeregel verzichten und auch bei Schäden durch geringere Windstärke Leistungen erbringen.