Hausratversicherung

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Schäden bei grober Fahrlässigkeit

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Ersetzt eine Hausratversicherung auch Schäden durch grobe Fahrlässigkeit ?

Nach den alten Allgemeinen Bedingungen zur Hausratversicherung wurden Versicherungsleistungen ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Entstand der Schaden dagegen durch einfache Fahrlässigkeit, war der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
 
Aber worin unterscheiden sich einfache und grobe Fahrlässigkeit?
Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde. Dagegen liegt einfache Fahrlässigkeit vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte bzw. nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit beachtet wurde.
 
Schon aus diesen Definitionen wird deutlich, daß die Beurteilung in der Praxis häufig recht schwierig und nie frei von subjektiven Einschätzungen des Beurteilenden war. Da die Versicherer jedoch den Schaden durch leichte Fahrlässigkeit komplett begleichen mußten - bei grober Fahrlässigkeit aber komplett von der Leistung befreit waren, war leicht vorstellbar, daß einige Versicherer eher grobe Fahrlässigkeit unterstellten.
 
Da dies ein äußerst unbefriedigender Zustand war, wurde entsprechend dem seit 01.01.2008 geltenden Versicherungsvertragsgesetz eine Neuregelung eingeführt, um von diesem Alles-oder Nichts-Prinzip wegzukommen.
 
Einige Versicherer waren dieser Neuregelung zuvorgekommen und bieten schon seit Sommer 2007 Tarife zur Hausratversicherung an, bei denen sie auf die komplette Leistungsfreiheit verzichten, falls der Versicherungsnehmer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht oder begünstigt hat. Das bedeutet natürlich nicht, daß ein grob fahrlässig herbeigeführter Schaden von diesen Versicherern vollständig ersetzt wird. Die Klauseln hierzu sind noch sehr verschieden. Meist verpflichtet sich der Versicherer, einen Anteil des versicherten Schadenaufwandes zu tragen, der sich nach der Schwere des Verschuldens und ihrer Auswirkung im Schadenfall bemißt.
 
Diese Regelung wird zwar auch oft zu Streitigkeiten über den Anteil des Selbstverschuldens führen, aber es geht dann sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer nicht mehr um "Alles oder Nichts" und ist zweifellos ein Weg, den Einfluß subjektiver Einschätzungen und damit verbundener Ungerechtigkeiten zu mindern.
 
Deshalb empfehlen wir jedem Interessenten, den Wortlaut der diesbezüglichen Versicherungsbedingungen genau durchzulesen und zu vergleichen.

 
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